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Stürzt
ein Fußgänger über eine nur minimal hochstehende
Gehwegplatte
in einer Fußgängerzone, kann die Stadt dadurch ihre Verkehrssicherungspflicht
verletzt
haben. Sie muss dann
für den Schaden haften.
Das Opfer trifft aber eine
Mitschuld. Es hätte besser
auf den Weg achten müssen
und haftet deshalb zu einem Drittel selbst (OLG Hamm,9U43/04-5/04).
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