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Abmahnung kann nach einem Jahr wirkungslos sein

Die Abmahnung eines Arbeitnehmers wegen Fehlverhaltens kann bereits nach einem Jahr ihre Wirkung verlieren, soweit es sich lediglich um einen Bagatellfall aus dem Tagesgeschäft handelt. Bei leichten Verfehlungen kann sich der Arbeitgeber bei einer Kündigung nicht auf solch eine Abmahnung berufen (AG Frankfurt, AZ. 9 Ca 4446/03).

 

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