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Die
Abmahnung eines Arbeitnehmers wegen
Fehlverhaltens kann bereits
nach einem Jahr ihre Wirkung
verlieren, soweit es sich lediglich
um einen Bagatellfall aus dem Tagesgeschäft
handelt. Bei leichten Verfehlungen
kann sich der Arbeitgeber
bei einer Kündigung nicht auf solch
eine Abmahnung berufen (AG
Frankfurt, AZ. 9 Ca 4446/03).
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