|
Günstige Ware muss so lange zu Aktionspreisen verkauft werden, wie es im
Werbeprospekt angekündigt ist. Als ein Kunde in das Geschäft kam, gab es
das "Angebot" nur noch zum höheren Normalpreis. Das Gericht verurteilte
den Händler wegen unerlaubter Irreführung, weil er die Preise zu früh
wieder erhöht hatte. (OLG Bamberg, Az: 3 U 196/02 - 6/03) |