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Soll
ein Kind für seine pflegebedürftigen
Eltern zahlen, kann
es von seinen Geschwistern (aber
nicht von deren Ehegatten) Auskunft
über deren Gehalt verlangen, um diese am Unterhalt für die
Eltern angemessen zu beteiligen (BGH, XI l ZR 229/00 - 5/03).
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