|
Der
14-jährige Sohn der Klägerin
war beim Sprachschulaufenthalt nicht im gebuchten Doppelzimmer,
sondern mit
anderen
in einem Appartement
einquartiert. Die Klägerin verlangte
Reisepreisminderung, kam
damit aber nicht durch: Der
Junge hätte -auch als Minderjähriger- bereits vor Ort
reklamieren müssen. (AG Frankfurt
a. M., Az.: 30 C 3399/05).
|