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Eine
Brille mussten Sozialhilfeempfänger
bisher selbst zahlen. Jetzt gilt sie
nach einem neuen Urteil als
„Gebrauchsgut von längerer
Benutzungsdauer" und
kann bei medizinischer Notwendigkeit zum Lebensbedarf gehören. Das Sozialamt muss
einmalig Beihilfe gewähren
(VGH Kassel, 10 TG
3128/04-4/05).
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