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Brille ist Gebrauchsgut von längerer Benutzungsdauer

Eine Brille mussten Sozialhilfeempfänger bisher selbst zahlen. Jetzt gilt sie nach einem neuen Urteil als „Gebrauchsgut von längerer Benutzungsdauer" und kann bei medizinischer Notwendigkeit zum Lebensbedarf gehören. Das Sozialamt muss einmalig Beihilfe gewähren (VGH Kassel, 10 TG 3128/04-4/05).

 

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