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Buchhaltung
ist
zumutbar |
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Eine
Bürokauffrau kann sich
nicht darauf berufen, dass
sie nur „allgemeine Verwaltungsarbeiten
" verrichten
muss. Sie kann
grundsätzlich auch für
Buchhaltungsarbeiten verpflichtet werden. Bei Weigerung
ist eine Kündigung
zulässig (ArbG Frankfurt,
1 Ca 12/03).
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