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Ein
Ehevertrag kurz vor der Heirat, in dem die Parteien
auf sämtliche Scheidungsfolgen wie Unterhalt
verzichten, ist dann nicht wegen Sittenwidrigkeit
nichtig, wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt zwar ein Kind erwartete, der
Mann aber bereits Monate vorher geäußert hatte, dass er die Ehe
nur eingehe, wenn die Frau zu einem Ehevertrag bereit sei.
Vor
Gericht
hatte die Frau behauptet, sie habe sich aufgrund der Schwangerschaft zur
Unterzeichnung des Vertrages gedrängt gefühlt. Das Gericht
sah eine Sittenwidrigkeit
aufgrund der vorhergehenden Äußerungen ihres Mannes als nicht gegeben
an. Außerdem habe die Ehefrau auch nach der Schwangerschaft die Möglichkeit
gehabt, wieder eine Erwerbsstelle zu finden. Allerdings könne sich der
Ehemann so lange nicht auf den Unterhaltsverzicht berufen, als dadurch das
Kindeswohl beeinträchtigt würde. Dies sei bis zum Erreichen der 3.
Grundschulklasse gegeben, da seiner Ex-Frau bis dahin eine Erwerbstätigkeit
nicht zuzumuten sei. (OLG Hamm, Az.: 10
UF62/02).
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