|
Wird die Fortsetzung einer
Ehe unter die Bedingung des Abschlusses eines Ehevertrags gestellt, der im
Falle einer Scheidung den Ausschluss von Unterhaltsansprüchen vorsieht,
so ist der Vertrag nicht schon deshalb nichtig, weil einem der beiden
Ehegatten aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Scheidung
schwerer fallen könnte.
Zweck
dieses Vertrages ist nach Meinung des BGH vielmehr, dass der Versuch der
Fortführung der Ehe keinen wirtschaftlichen Nachteil für einen Ehegatten
bedeuten dürfe (BGH,
1996-10-02, XII ZB 1/94).
|