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Eigenmächtige Umbuchung

Bucht ein Urlauber eigenmächtig ein beanstandetes Hotel um, kann er nicht damit rechnen, dass der Reiseveranstalter die Mehrkosten trägt. Dieser muss stets erst die Möglichkeit bekommen, den Mangel zu beseitigen. (LG Kleve, Az: 12 S 332/02)
 

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