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Gültigkeit einer Unterschrift
„ Das Gekritzel gilt nicht als Unterschrift." Mit dieser Begründung wollte eine Frau erreichen, dass ein von ihr unterzeichneter Schuldschein für ungültig erklärt wurde. Doch für die Gültigkeit einer Unterschrift reicht, dass daraus eine Folge von drei Buchstaben erkennbar ist. Bedingung: Jemand, der die Unterschrift kennt, kann den Namen lesen (OLG Frankfurt/M., 17 U 166/04-12/04).
 

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