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Wohnung
und Keller müssen bei Bezug zwar
gebrauchsfähig sein. Befindet sich
aber schon bei Abschluss des Mietvertrages im Keller der neuen
Wohnung kein Stromanschluss, kann vom Vermieter später
kein Einbau einer Steckdose
oder einer elektrischen Beleuchtung gefordert werden (LG
Berlin, 67 S172/02-2/03).
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