Familienrecht
 

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Kein Versorgungsausgleich bei "DDR-Ehe"
Ehepaare, deren Ehe in der damaligen DDR geschlossen und vor der Wende bereits geschieden wurde, haben keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehe wegen Übersiedlung des einen Ehepartners fälschlicherweise nach bundesdeutschem Recht geschieden worden war.

Dies entschied das Pfälzische Oberlandesgericht und wies damit den Antrag einer Frau auf Versorgungsausgleich ab. Die Betroffene war bereits 1986 in die Bundesrepublik gezogen und hatte sich schließlich im Februar 1989 von einem Kaiserslauterner Familienrichter von ihrem auch weiterhin in der DDR lebenden Ehemann scheiden lassen. Der zuständige Richter hatte die Ehe nach bundesdeutschem Recht geschieden, dabei jedoch - entsprechend der DDR-Rechtslage - auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs verzichtet. Die Richter des OLG bemängelten zwar, daß der damaligen Scheidung eigentlich hätte DDR-Recht zugrunde gelegt werden müssen, dennoch habe der Familienrichter mit einer Versagung des Versorgungsausgleichs im Ergebnis richtig entschieden. (OLG Zweibrücken, Az.: 2 UF 235/99 v. 28.02.2000).

 

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