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Ehepaare,
deren Ehe in der damaligen DDR geschlossen und vor der Wende bereits
geschieden wurde, haben keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich. Dies
gilt selbst dann, wenn die Ehe wegen Übersiedlung des einen Ehepartners fälschlicherweise
nach bundesdeutschem Recht geschieden worden war.
Dies
entschied das Pfälzische Oberlandesgericht und wies damit den Antrag
einer Frau auf Versorgungsausgleich ab. Die Betroffene war bereits 1986 in
die Bundesrepublik gezogen und hatte sich schließlich im Februar 1989 von
einem Kaiserslauterner Familienrichter von ihrem auch weiterhin in der DDR
lebenden Ehemann scheiden lassen. Der zuständige Richter hatte die Ehe
nach bundesdeutschem Recht geschieden, dabei jedoch - entsprechend der
DDR-Rechtslage - auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs
verzichtet. Die Richter des OLG bemängelten zwar, daß der damaligen
Scheidung eigentlich hätte DDR-Recht zugrunde gelegt werden müssen,
dennoch habe der Familienrichter mit einer Versagung des
Versorgungsausgleichs im Ergebnis richtig entschieden. (OLG
Zweibrücken, Az.: 2
UF 235/99 v. 28.02.2000).
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