|
Die
Kosten für eine Taxifahrt zum
Arzt
übernimmt die gesetzliche
Krankenkasse nur, wenn ein
Patient schwerbehindert oder anderweitig eingeschränkt
ist und über längere Zeit ambulant behandelt
werden muss. Diese Regelung
gilt auch für Sozialhilfeempfänger.
Das Sozialamt muss deshalb die Kosten für
Taxifahrten nicht erstatten (VG Neustadt, 4 L 2124/04-5/05). |