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Ein Händler warb im Prospekten mit Super-Sonderangeboten. Doch
bereits drei Tage später hob er seine Preise wieder an. Das müssen sich
Verbraucher nicht gefallen lassen, urteilten die Richter. Ihre Begründung:
Wenn Sonderangebote nur kurze Zeit gelten, muss das im Prospekt extra
vermerkt sein. (OLG Brandenburg, Az: 6 U 55/02 - 5/03) |