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Selbst wenn im Geschäft darauf hingewiesen wird, ist niemand durch das
Öffnen der Packung zum Kauf verpflichtet. Auch Schadensersatz für die
kaputte Packung ist kaum fällig, denn die ließe sich oft einfach
reparieren. (OLG Düsseldorf, Az: 6 U 45/00 - 1/01) |