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Öffnen einer Verpackung verpflichtet nicht zum Kauf

Selbst wenn im Geschäft darauf hingewiesen wird, ist niemand durch das Öffnen der Packung zum Kauf verpflichtet. Auch Schadensersatz für die kaputte Packung ist kaum fällig, denn die ließe sich oft einfach reparieren. (OLG Düsseldorf, Az: 6 U 45/00 - 1/01)

 

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