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Schadensersatz
wegen vergeudeter Urlaubszeit |
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Sagt
der Veranstalter eine gebuchte
Reise erst vier Tage vor Beginn ab,
hat man Anspruch auf
Schadenersatz wegen vergeudeter
Urlaubszeit. Ein alternatives
Angebot zu einem ähnlichen Reiseziel
muss man nicht annehmen (OLG Celle,
11 U1/02-5/03). |
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