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Klauseln in den ABGs langfristiger Sparverträge, die der Bank das
alleinige Recht zur Bestimmung der Zinssätze einräumen, sind unwirksam.
Eine völlig unbegrenzte Befugnis des Kreditinstitutes zur Änderung der
Zinsen sei dem Kunden nicht zuzumuten, da insbesondere bei langfristigen
Verträgen ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit bestehen muss, entschieden
die Karlsruher Bundesrichter. Deshalb sind die Banken aufgefordert,
klarere, für den Kunden nachvollziehbare Kriterien für die Anpassung von
Zinsen zu schaffen. (BGH, Az: XI ZR 140/03) |