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Sparverträge

Klauseln in den ABGs langfristiger Sparverträge, die der Bank das alleinige Recht zur Bestimmung der Zinssätze einräumen, sind unwirksam. Eine völlig unbegrenzte Befugnis des Kreditinstitutes zur Änderung der Zinsen sei dem Kunden nicht zuzumuten, da insbesondere bei langfristigen Verträgen ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit bestehen muss, entschieden die Karlsruher Bundesrichter. Deshalb sind die Banken aufgefordert, klarere, für den Kunden nachvollziehbare Kriterien für die Anpassung von Zinsen zu schaffen.  (BGH, Az: XI ZR 140/03)


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