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Trocknen
mit Wäschespinne nicht verboten |
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Eine
Wäschespinne, die nur bei Bedarf
in den Garten gestellt und nicht
fest installiert ist, gilt nicht als bauliche Veränderung.
Der Vermieter kann seinem Mieter
darum das Trocknen mit der Spinne nicht verbieten (OLG Zweibrücken,
3 W198/99 -11/03).
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