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Trocknen mit Wäschespinne nicht verboten

Eine Wäschespinne, die nur bei Bedarf in den Garten gestellt und nicht fest installiert ist, gilt nicht als bauliche Veränderung. Der Vermieter kann seinem Mieter darum das Trocknen mit der Spinne nicht verbieten (OLG Zweibrücken, 3 W198/99 -11/03).
 

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