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Der Unterhaltsanspruch für eine getrennt lebende Ehepartnerin bemisst sich
nach den Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung. Macht der noch
nicht geschiedene Ehemann danach Karriere, wird der Unterhaltssatz nicht
erhöht. (OLG Schleswig, Az: 10 UF 209/01) |