Familienrecht
 

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Unterhalt bemisst sich zum Zeitpunkt der Trennung

Der Unterhaltsanspruch für eine getrennt lebende Ehepartnerin bemisst sich nach den Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung. Macht der noch nicht geschiedene Ehemann danach Karriere, wird der Unterhaltssatz nicht erhöht. (OLG Schleswig, Az: 10 UF 209/01)


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