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Wird ein Auto durch einen bei stürmischem Wetter abgebrochenen Ast beschädigt, können Städte oder Gemeinden wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar gemacht werden. Ausnahme; wenn der Ast belaubt war. Grund: Dann konnte er nicht als bruchgefährdet eingestuft und darum nicht vorher entsorgt werden (BGH, IIIZR 225/03-3/04). |