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Eine Klausel in einem
Ehevertrag, die Ansprüche auf Versorgungsausgleich und Unterhalt bei
einer Scheidung für denjenigen Ehegatten ausschließt, der die Scheidung
allein oder überwiegend verschuldet hat, ist wirksam.
Auch
wenn der Gesetzgeber das gesetzliche Verschuldensprinzip durch das Zerrüttungsprinzip
ersetzt hat, spricht nichts dagegen, das alte Prinzip durch Vertrag
wieder aufleben zu lassen. Da die Ehegatten nach dem Gesetz
sogar die Möglichkeit haben, Unterhalt
und Versorgungsausgleich
vollständig auszuschließen, spricht nichts dagegen, den Ausschluss an
eine Bedingung
(hier Verschulden)
zu knüpfen. (OLG
Hamm,
Az.: 11
UF 121/97 v. 24.04.1998).
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