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Vertraulichkeit von Krankheitsdaten

Vertrauliche Daten zum Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers dürfen nicht offen in der Personalakte gesammelt werden. Sie sind gesondert in einem verschlossenen Umschlag zu archivieren. Einsicht darf nur der Abteilungsleiter haben. (LAG Frankfurt, 15 Sa 1235/04-3/07)

 

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