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Vertrauliche
Daten zum Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers
dürfen nicht offen in der Personalakte gesammelt
werden. Sie sind gesondert
in einem verschlossenen
Umschlag zu archivieren.
Einsicht darf nur
der Abteilungsleiter haben.
(LAG Frankfurt, 15
Sa 1235/04-3/07)
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