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Wer
immer wieder bummelt, hält
den Betrieb auf |
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Kommt
ein Mitarbeiter auch nach Abmahnungen
zu spät oder nicht zur Arbeit,
kann er fristlos entlassen werden. Eine „Störung" des Betriebsablaufs durch die
Bummelei muss der Arbeitgeber nicht
nachweisen. Davon ist grundsätzlich
auszugehen -
sonst wäre der Arbeitnehmer überflüssig
(BAG 2 AZR 147/00).
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