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Wer immer wieder bummelt, hält den Betrieb auf

Kommt ein Mitarbeiter auch nach Abmahnungen zu spät oder nicht zur Arbeit, kann er fristlos entlassen werden. Eine „Störung" des Betriebsablaufs durch die Bummelei muss der Arbeitgeber nicht nachweisen. Davon ist grundsätzlich auszugehen - sonst wäre der Arbeitnehmer überflüssig (BAG 2 AZR 147/00).

 

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