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Die häufige Anordnung von Wochenendarbeit ist nicht mehr vom
Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Dies stellte nun das rheinland-pfälzische
Landesarbeitsgericht fest.
Der Kläger war als Busfahrer in einem Busunternehmen beschäftigt. Dabei
musste er oft auch an den Wochenenden arbeiten. Als ihn sein Arbeitgeber
wieder einmal für eine Wochenendfahrt einplante, weigerte er sich. Zu
viel sei er in letzter Zeit unterwegs, zu wenig zu Hause gewesen. Schließlich
habe er Familie. Und er ging noch einen Schritt weiter: Am Wochenende
fahre er nicht mehr, ließ er seinen Arbeitgeber wissen. Doch dieser
reagierte prompt und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Busfahrer.
Er war der Ansicht, dass er zur Anordnung von Wochenendarbeit auf Grund
seines Direktionsrechts und der Art seines Betriebes berechtigt sei.
Schließlich, so der Arbeitgeber, sei er mit seinem Busunternehmen darauf
angewiesen, dass seine Mitarbeiter auch schon einmal am Wochenende hinter
dem Steuer säßen.
Die Richter am Landesarbeitsgericht zeigten zwar Verständnis für den
Arbeitgeber, stellten sich aber dennoch auf die Seite des Busfahrers und
erklärten die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses für unwirksam. (LAG
Rheinland-Pfalz, Az: 9 Sa 521/03 v. 24. Oktober 2003)
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